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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Unsere AGB

1. Leistungserbringung

1.1. accite erbringt die in einem gesonderten Auftrag beschriebenen Leistungen. Handelt es sich dabei um die Erstellung einer Website, so verpflichtet sich accite, eine gebrauchstaugliche Website im gewünschten Format herzustellen und diese dem Auftraggeber auf den Server hochzuladen oder auf einem geeigneten Datenträger zu übergeben.

1.2. accite erklärt, die nach dem Stand der Technik gültigen Normen und Qualitätsstandards zu beherrschen und einzuhalten

2. Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern

2.1. Der Auftraggeber benennt accite einen kompetenten Ansprechpartner, der die mit der Leistungserbringung zusammenhängenden Entscheidungen herbeizuführen hat.

2.2. accite erbringt die Leistungen in drei Phasen:

  • Konzeptphase
  • Sie beinhaltet die Ausarbeitung eines Strukturvorschlags (Strukturbaum der einzelnen Webseiten, etwaige Frames, Plazierung von Links). Entwurf des Layouts und Designs.
  • Entwurfsphase
  • Ergebnis der Entwurfsphase ist die Basisversion der Website. Die Basisversion muß die Struktur der Website erkennen lassen, die wesentlichen gestalterischen Merkmale beinhalten und die notwendige Grundfunktionalität aufweisen. Zur notwendigen Grundfunktionalität gehört insbesondere die Funktionstüchtigkeit der Links, die die einzelnen Webseiten verbinden.
  • Herstellungsphase
  • Sie mündet in der Endversion der Website.

2.3. Der Auftraggeber stellt accite die im Auftrag genannten Unterlagen spätestens vor Beginn der Entwurfsphase zur Verfügung.

2.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede Phase unverzüglich abzunehmen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so hat accite die Mängel innerhalb angemessener Frist unentgeltlich zu beseitigen und die betreffenden Leistungen erneut zur Abnahme bereitzustellen. Unterläßt der Auftraggeber die Abnahme aus einem anderen Grund als wegen eines erheblichen Mangels, so gilt die Leistung nach 4 Wochen, nachdem accite die Fertigstellung erklärt, als abgenommen.

2.5. Wünscht der Auftraggeber die Änderung einer bereits von ihm abgenommenen Leistung oder sonstiger für die Leistungserbringung benötigter Unterlagen, so wird die Änderung nur verbindlich, wenn accite ihr schriftlich zugestimmt hat.

2.6. Der Auftraggeber wird alle an accite übergebenen Daten und Unterlagen bei sich zusätzlich verwahren, so daß sie bei Beschädigung oder Verlust rekonstruiert werden können.

2.7. Kommt der Auftraggeber den im Auftrag vereinbarten Obliegenheiten trotz schriftlicher Aufforderung durch accite nicht nach, so ist accite 4 Wochen nach Aufforderung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eventuell erhaltene Teilzahlungen einzubehalten.

3. Lieferfristen, Lieferverzug

3.1. Die Fristen für die nach Phasen zu erbringenden Leistungen werden im Auftrag vereinbart.

3.2. Die Fristen verlängern sich angemessen, wenn die für die Leistung benötigten Unterlagen oder die Abnahme der Vorphase aus von accite nicht zu vertretenden Gründen nicht zu dem Termin vorliegen, der für den Beginn der jeweiligen Leistung vorgesehen ist. Dasselbe gilt, wenn durch eine nachträgliche Änderung des Auftrages oder durch sonstige nicht durch accite zu vertretende Umstände accite in der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages behindert wird. Als von accite nicht zu vertretende Umstände gelten insbesondere Verzögerungen oder Mängel der Leistungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit vom Auftraggeber zu erbringen sind,- ferner Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder sonstige höhere Gewalt.

3.3. Wenn accite aus bei ihr liegenden nicht selbst verschuldeten Umständen, z.B. Krankheit, die Leistungen nicht rechtzeitig erbringen kann, so verlängert sich die Frist unter Würdigung der Interessenlage beider Vertragspartner angemessen. Außerdem hat accite das Recht, einen Unterauftragnehmer einzuschalten. Nur wenn der Auftraggeber keine vertragsgemäße Leistung erhält, kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Verzugs oder Nichterfüllung ist ausgeschlossen.

4. Abnahme, Gewährleistung

4.1. Die im Auftrag beschriebene Leistung wird unverzüglich, nachdem accite die Fertigstellung erklärt und sie auf den Server hochgeladen hat oder einem geeigneten Datenträger übergeben hat, vom Auftraggeber abgenommen. Das Gleiche gilt für einzelne Bestandteile der Leistung oder sonstige Teilleistungen, sofern sie Gegenstand des Auftrags sind. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so hat accite die Mängel innerhalb angemessener Frist unentgeltlich zu beseitigen, und die betreffende Leistung wird erneut zur Abnahme bereitgestellt. Unterläßt der Auftraggeber die Abnahme aus einem anderen Grund als wegen eines erheblichen Mangels, der die Nutzung der Leistung unmöglich macht, so gilt die Leistung nach 2 Wochen, nachdem accite die Fertigstellung erklärt, als abgenommen.

4.2. Die Gewährleistung für vom Auftraggeber geänderte Leistungen ist ausgeschlossen, auch wenn in einem nicht geänderten Teil ein Fehler auftritt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, daß die Änderungen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen.

5. Urheberrecht und Nutzungsrechte

5.1. Jeder accite erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

5.2. Alle Entwürfe und Originale unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

5.3. Die Entwürfe und Originale dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von accite weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt accite, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

5.4. accite überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

5.5. accite hat das Recht, als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt accite zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

5.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

6. Vergütung

6.1. Entwürfe und fertig erstellte Webseiten bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

6.2. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist accite berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

6.3. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die accite für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

7. Fälligkeit der Vergütung

7.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von accite hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

7.2. Bei Zahlungsverzug kann accite Verzugszinsen in Höhe von 15 % p.a. verlangen.

8. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

8.1. Sonderleistungen werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet.

8.2. accite ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, accite entsprechende Vollmacht zu erteilen.

8.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von accite abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, accite im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

8.4. Auslagen für technische Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.

8.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. accite ist nicht verpflichtet, Arbeitsdateien (wie z.B. fla-, psd-Dateien), die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Arbeitsdateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat accite dem Auftraggeber Arbeitsdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von accite geändert werden.

10. Projektleitung, Arbeitsmuster

10.1. Bei Übernahme der Projektleitung ist accite berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. accite haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

10.2. accite ist berechtigt, die erstellten Webseiten zum Zwecke der Eigenwerbung zu zeigen und zu verlinken (siehe Seite mit den Referenzen).

11. Haftung

11.1. accite verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen sorgfältig zu behandeln. accite haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

11.2. accite verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet accite für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

11.3. Sofern accite notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen. accite haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

11.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen und fertigen Webseiten durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

11.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Programmierung und Webdesign entfällt jede Haftung des Designers.

11.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet accite nicht.

11.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei accite geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

11.8. accite ist für die Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, nicht verantwortlich. Insbesondere ist accite nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollten Dritte accite wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten der Website resultieren, verpflichtet sich der Auftraggeber, accite von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen und accite die Kosten zu ersetzen, die wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.

12. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

12.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. accite behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

12.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann accite eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann accite auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

12.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller accite übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber accite von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

13. Kündigung

13.1. Bei erheblichen Verstößen gegen vertragliche Verpflichtungen durch den Auftraggeber ist accite zur sofortigen Kündigung berechtigt. In diesem Fall steht accite das vertraglich vereinbarte Honorar zu, muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart wird oder was accite durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.

14. Schlußbestimmungen

14.1. Erfüllungsort ist Rastatt.

14.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

14.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

14.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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